17 SchKG). Lehnt das Amt eine bestimmte beantragte Massnahme durch eine ausdrückliche, schriftlich erlassene und den Beteiligten (oder wenigstens dem Gesuchsteller) mitgeteilte Verfügung eindeutig ab, so bleibt der an der ablehnenden Massnahme interessierten Partei das Recht, wegen Rechtsverweigerung zu beliebiger Zeit Beschwerde zu führen, somit nur noch dann erhalten, wenn das Amt seine Weigerung überhaupt nicht begründet (WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025 [nachfolgend: KUKO SchKG], N. 32 zu Art. 17 SchKG).