vgl. BGE 107 III 3 E. 2). Eine Verfügung der zuständigen Vollstreckungsbehörde, worin mit einer materiellen Begründung kundgetan wird, es werde keine Anordnung getroffen, stellt keine Rechtsverweigerung, sondern allenfalls eine Rechtsverletzung dar (KREN KOSTKIEWICZ/VOCK, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 17 SchKG).