3. 3.1. 3.1.1. Unter Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG wird die formelle Rechtsverweigerung verstanden, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung des Amtes über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung auch nur formell zu entscheiden (BGE 97 III 28 E. 3a m.H.). Eine Rechtsverweigerung liegt nur dann vor, wenn eine Verfügung zu Unrecht unterbleibt. Dies ist der Fall, wenn alle Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung vorliegen und kein Rechtfertigungsgrund für das Untätigbleiben gegeben ist (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 136 zu Art. 17; vgl. BGE 107 III 3 E. 2).