Umgehend nach dem Erhalt habe sich die Schuldnerin bezüglich der von ihr bestrittenen Forderungen gemeldet und, besonders betreffend derjenigen des Beschwerdeführers, darauf hingewiesen, dass diese von ihr bestritten würden und dass eine Gegenforderung bestünde, weswegen ein Prozess sistiert sei (Amtsbericht Rz. 15). Der Schuldnerin sei dargelegt worden, dass sie für einen Widerruf den Gegenwert der bestrittenen Forderung beim Bezirksgericht zu deponieren habe und diese im Anschluss auf dem zivilrechtlichen Weg beurteilt werden müsse. Sollte der Widerruf nicht zustande kommen, hätte die Konkursverwaltung über die Rechtmässigkeit der Forderung zu bestimmen (Amtsbericht Rz. 16).