Da keine Sicherungsmassnahmen ergriffen worden seien und anlässlich der Akteneinsicht des Beschwerdeführers zu Tage getreten sei, dass die relevanten Sachverhalte, Zahlungsflüsse etc. gar nicht dokumentiert worden seien, sei das Konkursamt mit Schreiben vom 13. März 2025 aufgefordert worden (Beschwerdebeilage 10), die erforderlichen Sicherungsmassnahmen nach Art. 223 SchKG zu ergreifen und alle Sachverhalte, die sich seit Konkurseröffnung zugetragen hätten, sorgfältig aufzuarbeiten und detailliert zu dokumentieren. Mit Schreiben vom 18. März 2025 habe das Konkursamt ihm mitgeteilt, sämtliche Pflichten bereits erfüllt zu haben (Beschwerde Rz. 11).