Weiterer grundlegender Bestandteil des Konkursverfahrens sei, dass das Konkursamt umfassende Dokumentationen über alle Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Konkurs führen müsse. Da keine Sicherungsmassnahmen ergriffen worden seien und anlässlich der Akteneinsicht des Beschwerdeführers zu Tage getreten sei, dass die relevanten Sachverhalte, Zahlungsflüsse etc. gar nicht dokumentiert worden seien, sei das Konkursamt mit Schreiben vom 13. März 2025 aufgefordert worden (Beschwerdebeilage 10), die erforderlichen Sicherungsmassnahmen nach Art.