Am 29. November 2024 habe D._____ vom Konkursamt mitgeteilt, dass bislang kein Inventar aufgenommen worden sei, weil die Schuldnerin den Widerruf des Konkurses anstrebe und weiterarbeiten wolle, was bei einem Verkauf oder Beiseiteschaffen allfälliger Aktiven nicht mehr möglich wäre (Beschwerdebeilage 7). Trotzdem sei das Konkursamt der Aufforderung des Beschwerdeführers nachgekommen und habe die Inventaraufnahme veranlasst. D._____ habe telefonisch mitgeteilt, dass er der Schuldnerin eine interne Frist für den Widerruf bis Ende 2024 gesetzt habe. Mit E-Mail vom 21. Januar 2025 habe D.__