Mit Schreiben vom 27. November 2024 sei das Konkursamt aufgefordert worden, sofort ein Inventar aufzunehmen. Dies, nachdem der Konkurs bereits seit mehr als zwei Monaten eröffnet worden sei und das Konkursamt entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 221 SchKG – sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses – keinerlei Anstalten unternommen habe, das Inventar aufzunehmen und/oder die Konkursmasse zu sichern (Beschwerde Rz. 8).