Eventualiter liege eine Rechtsverzögerung vor. Das Konkursverfahren sei Monate unbearbeitet sich selbst überlassen worden, ohne dass Massnahmen zum Schutz der verbleibenden Vermögenswerte getroffen worden seien. Gemäss Art. 270 Abs. 1 SchKG sei der Konkurs innert eines Jahres durchzuführen. Vorliegend seien über sechs Monate keine nennenswerten Handlungen vorgenommen worden, um das Konkursverfahren durchzuführen (Beschwerde Rz. 3).