1.3. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG). 2. 2.1. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, er sei Konkursgläubiger im am 23. September 2024, 8:00 Uhr, über die Schuldnerin eröffneten Konkurs (Beschwerde Rz. 6 f.). Das Konkursamt habe es im Konkursverfahren versäumt, die notwendigen Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 223 SchKG anzuordnen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar (Beschwerde Rz. 2).