1.2. Die beschwerdeführende Person muss ein schutzwürdiges Interesse haben, damit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Dieses Interesse muss aktuell -4- und praktisch sein. Ist eine geforderte Handlung bereits ergangen, fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde dahin (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.1). Ist die geforderte Handlung bereits vor Rechtshängigkeit ergangen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 SchKG).