d. restlos zu klären, in wessen Eigentum das Werkstattinventar und das Betriebsfahrzeug steht bzw. wer in welchem Umfang an diesen Gegenständen berechtigt ist. 3. Es seien sämtliche bisherigen Verfehlungen des Konkursamts im Konkursverfahren über die Inhaberin des Einzelunternehmens «C._____, in […], CHE- […]» festzustellen und von Amtes wegen sämtliche weiteren geeigneten Massnahmen zu erlassen, um weitere Verfehlungen zu verhindern." 2.2. Am 15. Mai 2025 erstattete das Konkursamt Aargau den Amtsbericht und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.