2. Das Konkursamt Aargau sei anzuweisen, sofort, spätestens jedoch innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids, sämtliche Sachverhalte, die sich seit Konkurseröffnung zugetragen haben und die Konkursmasse betreffen, sorgfältig aufzuarbeiten und detailliert zu dokumentieren, insb.: a. die Liste der eingegebenen Forderungen zu aktualisieren und aktuell zu halten;