f. sämtliche Zahlungen, welche die Konkursitin seit Konkurseröffnung an einzelne (Konkurs-) Gläubiger getätigt hat, von den Empfängern zurückzufordern und wieder der Konkursmasse zuzuführen; g. offene Forderungen aus der Geschäftstätigkeit der Konkursitin, sofern durchsetzbar, geltend zu machen. -3-