{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-19_2025-11-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12178", "Checksum": "e8861441f3d4a79c032851999e113423"}, "Scrapedate": "2026-01-31", "Num": ["KBE.2025.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.11.2025 KBE.2025.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2526", "Zeit UTC": "31.01.2026 02:35:55", "Checksum": "e58d2d0d59b61d3900ea93e229952a26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.11.2025 KBE.2025.19\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige\nkantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt\n\nKBE.2025.19\n\nEntscheid vom 25. November 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch MLaw Nicolai Brugger, Notter Advokatur & Notariat AG,\n[…]\n\nin Sachen Konkursamt Aargau\n\nBetreff Rechtsverweigerung- / Rechtsverzögerungsbeschwerde\n\nSchuldnerin:\nB._____,\nInhaberin des Einzelunternehmens C._____\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nÜber die Inhaberin der Einzelunternehmung \"C._____\" wurde am 23. September 2024 der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdeführer reichte im Konkursverfahren Forderungen im Umfang von Fr. 66'803.55 und Fr. 47'855.90\nein.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 8. April 2025 (Postaufgabe: 9. April 2025) reichte der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts des Kantons Aargau als einzige kantonale Aufsichtsbehörde\nüber das Konkursamt Aargau Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:\n\n\" 1. Das Konkursamt Aargau sei anzuweisen, im Konkurs über die Inhaberin des Einzelunternehmens «C._____, in […], CHE-[…]», eröffnet durch das Gerichtspräsidium Laufenburg mit Wirkung ab dem\n23.09.2024, 8:00 Uhr, sofort, spätestens jedoch innert 20 Tagen seit\nRechtskraft des Entscheids, sämtliche erforderlichen Sicherungsmassnahmen gem. Art. 223 SchKG zu vollziehen, insbesondere:\n\na. sämtliches im Besitz der Konkursitin befindliches Bargeld in\nVerwahrung zu nehmen;\n\nb. den Zugriff der Konkursitin auf die Konkursmasse einzuschränken, insb. indem der Konkursitin der Zugriff auf sämtliche Bankkonti entzogen wird;\n\nc. von Amtes wegen weitere Massnahmen zu treffen, welche die\nfreie Verfügung über Vermögenswerte der Konkursmasse\ndurch die Konkursitin verhindern;\n\nd. die Werkstatt der Konkursitin an der Adresse […] zu schliessen\nund unter Siegel zu legen;\n\ne. das Inventar per Stichtag der Konkurseröffnung zu ergänzen\nund sämtliches Material, sämtliche Werkzeuge, die Einrichtung\nder Konkursitin und sämtliche weiteren beweglichen Sachen\nder Konkursitin, ausserhalb und innerhalb der Werkstatt der\nKonkursitin an der Adresse […] und ausserhalb und innerhalb\nihrer Wohnräume an der […], ins Inventar aufzunehmen;\n\nf. sämtliche Zahlungen, welche die Konkursitin seit Konkurseröffnung an einzelne (Konkurs-) Gläubiger getätigt hat, von den\nEmpfängern zurückzufordern und wieder der Konkursmasse\nzuzuführen;\n\ng. offene Forderungen aus der Geschäftstätigkeit der Konkursitin,\nsofern durchsetzbar, geltend zu machen.\n-3-\n\n2. Das Konkursamt Aargau sei anzuweisen, sofort, spätestens jedoch\ninnert 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids, sämtliche Sachverhalte, die sich seit Konkurseröffnung zugetragen haben und die\nKonkursmasse betreffen, sorgfältig aufzuarbeiten und detailliert zu\ndokumentieren, insb.:\n\na. die Liste der eingegebenen Forderungen zu aktualisieren und\naktuell zu halten;\n\nb. sämtliche Zahlungsflüsse, welche die Konkursmasse betreffen,\nseit Konkurseröffnung in Erfahrung zu bringen und zu dokumentieren, insbesondere bezüglich denjenigen Zahlungen,\nwelche die Konkursitin im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf\ndes Konkurses an einzelne Gläubiger vorgenommen hat;\n\nc. Korrespondenzen, die den vorliegend interessierenden Konkurs betreffen, geordnet abzulegen;\n\nd. restlos zu klären, in wessen Eigentum das Werkstattinventar\nund das Betriebsfahrzeug steht bzw. wer in welchem Umfang\nan diesen Gegenständen berechtigt ist.\n\n3. Es seien sämtliche bisherigen Verfehlungen des Konkursamts im\nKonkursverfahren über die Inhaberin des Einzelunternehmens\n«C._____, in […], CHE- […]» festzustellen und von Amtes wegen\nsämtliche weiteren geeigneten Massnahmen zu erlassen, um weitere Verfehlungen zu verhindern.\"\n\n2.2.\nAm 15. Mai 2025 erstattete das Konkursamt Aargau den Amtsbericht und\nbeantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2.3.\nAm 23. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nWegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3).\n\n1.2.\nDie beschwerdeführende Person muss ein schutzwürdiges Interesse haben, damit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Dieses Interesse muss aktuell\n-4-\n\n"}