Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2025.19 Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch MLaw Nicolai Brugger, Notter Advokatur & Notariat AG, […] in Sachen Konkursamt Aargau Betreff Rechtsverweigerung- / Rechtsverzögerungsbeschwerde Schuldnerin: B._____, Inhaberin des Einzelunternehmens C._____ […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Über die Inhaberin der Einzelunternehmung "C._____" wurde am 23. Sep- tember 2024 der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdeführer reichte im Kon- kursverfahren Forderungen im Umfang von Fr. 66'803.55 und Fr. 47'855.90 ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. April 2025 (Postaufgabe: 9. April 2025) reichte der Be- schwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Aargau Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: " 1. Das Konkursamt Aargau sei anzuweisen, im Konkurs über die Inha- berin des Einzelunternehmens «C._____, in […], CHE-[…]», eröff- net durch das Gerichtspräsidium Laufenburg mit Wirkung ab dem 23.09.2024, 8:00 Uhr, sofort, spätestens jedoch innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids, sämtliche erforderlichen Sicherungs- massnahmen gem. Art. 223 SchKG zu vollziehen, insbesondere: a. sämtliches im Besitz der Konkursitin befindliches Bargeld in Verwahrung zu nehmen; b. den Zugriff der Konkursitin auf die Konkursmasse einzuschrän- ken, insb. indem der Konkursitin der Zugriff auf sämtliche Bank- konti entzogen wird; c. von Amtes wegen weitere Massnahmen zu treffen, welche die freie Verfügung über Vermögenswerte der Konkursmasse durch die Konkursitin verhindern; d. die Werkstatt der Konkursitin an der Adresse […] zu schliessen und unter Siegel zu legen; e. das Inventar per Stichtag der Konkurseröffnung zu ergänzen und sämtliches Material, sämtliche Werkzeuge, die Einrichtung der Konkursitin und sämtliche weiteren beweglichen Sachen der Konkursitin, ausserhalb und innerhalb der Werkstatt der Konkursitin an der Adresse […] und ausserhalb und innerhalb ihrer Wohnräume an der […], ins Inventar aufzunehmen; f. sämtliche Zahlungen, welche die Konkursitin seit Konkurseröff- nung an einzelne (Konkurs-) Gläubiger getätigt hat, von den Empfängern zurückzufordern und wieder der Konkursmasse zuzuführen; g. offene Forderungen aus der Geschäftstätigkeit der Konkursitin, sofern durchsetzbar, geltend zu machen. -3- 2. Das Konkursamt Aargau sei anzuweisen, sofort, spätestens jedoch innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids, sämtliche Sach- verhalte, die sich seit Konkurseröffnung zugetragen haben und die Konkursmasse betreffen, sorgfältig aufzuarbeiten und detailliert zu dokumentieren, insb.: a. die Liste der eingegebenen Forderungen zu aktualisieren und aktuell zu halten; b. sämtliche Zahlungsflüsse, welche die Konkursmasse betreffen, seit Konkurseröffnung in Erfahrung zu bringen und zu doku- mentieren, insbesondere bezüglich denjenigen Zahlungen, welche die Konkursitin im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Konkurses an einzelne Gläubiger vorgenommen hat; c. Korrespondenzen, die den vorliegend interessierenden Kon- kurs betreffen, geordnet abzulegen; d. restlos zu klären, in wessen Eigentum das Werkstattinventar und das Betriebsfahrzeug steht bzw. wer in welchem Umfang an diesen Gegenständen berechtigt ist. 3. Es seien sämtliche bisherigen Verfehlungen des Konkursamts im Konkursverfahren über die Inhaberin des Einzelunternehmens «C._____, in […], CHE- […]» festzustellen und von Amtes wegen sämtliche weiteren geeigneten Massnahmen zu erlassen, um wei- tere Verfehlungen zu verhindern." 2.2. Am 15. Mai 2025 erstattete das Konkursamt Aargau den Amtsbericht und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2.3. Am 23. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Abs. 3). 1.2. Die beschwerdeführende Person muss ein schutzwürdiges Interesse ha- ben, damit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Dieses Interesse muss aktuell -4- und praktisch sein. Ist eine geforderte Handlung bereits ergangen, fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde dahin (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.1). Ist die geforderte Handlung bereits vor Rechtshängigkeit ergangen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 SchKG). 1.3. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist ein- zige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG). 2. 2.1. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, er sei Konkursgläubiger im am 23. September 2024, 8:00 Uhr, über die Schuld- nerin eröffneten Konkurs (Beschwerde Rz. 6 f.). Das Konkursamt habe es im Konkursverfahren versäumt, die notwendigen Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 223 SchKG anzuordnen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar (Beschwerde Rz. 2). Eventualiter liege eine Rechtsverzögerung vor. Das Konkursverfahren sei Monate unbearbeitet sich selbst überlassen worden, ohne dass Massnah- men zum Schutz der verbleibenden Vermögenswerte getroffen worden seien. Gemäss Art. 270 Abs. 1 SchKG sei der Konkurs innert eines Jahres durchzuführen. Vorliegend seien über sechs Monate keine nennenswerten Handlungen vorgenommen worden, um das Konkursverfahren durchzufüh- ren (Beschwerde Rz. 3). Mit Schreiben vom 27. November 2024 sei das Konkursamt aufgefordert worden, sofort ein Inventar aufzunehmen. Dies, nachdem der Konkurs be- reits seit mehr als zwei Monaten eröffnet worden sei und das Konkursamt entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 221 SchKG – sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses – keinerlei Anstalten unternommen habe, das Inventar aufzunehmen und/oder die Konkursmasse zu sichern (Be- schwerde Rz. 8). Am 29. November 2024 habe D._____ vom Konkursamt mitgeteilt, dass bislang kein Inventar aufgenommen worden sei, weil die Schuldnerin den Widerruf des Konkurses anstrebe und weiterarbeiten wolle, was bei einem Verkauf oder Beiseiteschaffen allfälliger Aktiven nicht mehr möglich wäre (Beschwerdebeilage 7). Trotzdem sei das Konkursamt der Aufforderung des Beschwerdeführers nachgekommen und habe die Inventaraufnahme veranlasst. D._____ habe telefonisch mitgeteilt, dass er der Schuldnerin eine interne Frist für den Widerruf bis Ende 2024 gesetzt habe. Mit E-Mail vom 21. Januar 2025 habe D._____ sodann mitgeteilt, dass sich die Frist für den Widerruf auf Ende 2024 als zu ambitioniert dargestellt und er die -5- Frist daher bis Ende Januar 2025 verlängert habe (Beschwerdebeilage 2). Die Frist sei danach erneut bis Ende Mai 2025 verlängert worden (Be- schwerdebeilage 3; Beschwerde Rz. 9). Mit Schreiben vom 18. März 2025 (Beschwerdebeilage 3) habe ihm das Konkursamt auf erneute Nachfrage (vgl. Beschwerdebeilage 10) mitgeteilt, dass alle erforderlichen Sicherungsmassnahmen seitens der Konkursver- waltung bereits getroffen und sämtliche Sachverhalte protokolliert worden seien. Dem sei nicht so. Mit Schreiben vom 18. März 2025 sei unmissver- ständlich klargeworden, dass das Konkursamt die von ihm verlangten und gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen nicht vornehmen werde (Be- schwerde Rz. 10). Weiterer grundlegender Bestandteil des Konkursverfahrens sei, dass das Konkursamt umfassende Dokumentationen über alle Sachverhalte im Zu- sammenhang mit einem Konkurs führen müsse. Da keine Sicherungs- massnahmen ergriffen worden seien und anlässlich der Akteneinsicht des Beschwerdeführers zu Tage getreten sei, dass die relevanten Sachver- halte, Zahlungsflüsse etc. gar nicht dokumentiert worden seien, sei das Konkursamt mit Schreiben vom 13. März 2025 aufgefordert worden (Be- schwerdebeilage 10), die erforderlichen Sicherungsmassnahmen nach Art. 223 SchKG zu ergreifen und alle Sachverhalte, die sich seit Konkurser- öffnung zugetragen hätten, sorgfältig aufzuarbeiten und detailliert zu doku- mentieren. Mit Schreiben vom 18. März 2025 habe das Konkursamt ihm mitgeteilt, sämtliche Pflichten bereits erfüllt zu haben (Beschwerde Rz. 11). Gemäss den spärlichen Akten des Konkursamts würden die Gläubigerfor- derungen ca. Fr. 180'000.00 betragen. D._____ habe anlässlich des Ter- mins zur Akteneinsicht des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die vorhan- dene Forderungsliste nicht aktuell sei. Eine aktuelle Forderungsliste könne er nicht vorlegen. Eine fortlaufende Aktualisierung nehme er nicht vor. Die Forderungen schätze er auf ca. Fr. 75'000.00. Die Gläubigerforderungen könnten somit nicht nachvollzogen werden (Beschwerde Rz. 14). Die offenen Rechnungen der Konkursitin würden gemäss dem Konkursamt Fr. 43'000.00 und die noch nicht gestellten Rechnungen Fr. 106'000.00 be- tragen. Aufgrund der mangelnden Dokumentation könne dies ebenfalls nicht geprüft werden. Zudem könne nicht beurteilt werden, ob und falls ja, in welchem Umfang diese Forderungen einbringbar seien. Soweit ersicht- lich, habe das Konkursamt noch keine Anstalten unternommen, die Forde- rungen einzutreiben (Beschwerde Rz. 15). Am 13. Dezember 2024 seien beim Konkursamt Fr. 12'500.00 in bar ein- bezahlt worden. Es sei nicht erstellt, wer die Einzahlung vorgenommen habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, aus welcher Quelle dieses Geld stamme. Es sei nicht erkennbar, ob die Konkursitin diese Vermögenswerte -6- aufgetrieben habe, indem sie neue Schulden mache. Es sei unklar, ob noch weitere Vermögenswerte in bar vorhanden seien. Es stelle sich die Frage, wieso dieses Barvermögen erst im Dezember 2024 einbezahlt worden sei und nicht bereits bei der Konkurseröffnung (Beschwerde Rz. 19). Die Konkursitin habe einzelne Konkursgläubigerinnen befriedigt, mit dem Ziel, dass diese ihre Konkurseingaben zurückziehen. Dabei habe die Kon- kurssitin Konkursforderungen der 3. Klasse beglichen, Konkursforderun- gen der privilegierten Klasse jedoch offengelassen (Beschwerde Rz. 21; Stellungnahme S. 2). 2.2. Das Konkursamt brachte in seinem Amtsbericht vor, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 eine Forderung für die Rücker- stattung von geleisteten Akontorechnungen eingereicht, welche sich auf ei- nen Werkvertrag zur Ausführung von Schreinereiarbeiten für ein Einfamili- enhaus in Auenstein im Umfang von total Fr. 179'646.00 beziehen würden (Amtsbericht Rz. 3; Amtsberichtsbeilage 4). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 habe der Beschwerdeführer eine weitere Forderung aus Schadener- satzansprüchen im Umfang von Fr. 47'855.90 eingereicht (Amtsbericht Rz. 4; Amtsberichtsbeilage 5). Ob eine Forderung des Beschwerdeführers im laufenden Konkursverfahren zugelassen werde und dieser den Status eines Gläubigers erhalte, werde sich zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich anlässlich der Auflage des Kollokationsplans, erweisen (Amtsbericht Rz. 5). Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, seien Sicherungsmassnah- men getroffen worden (Amtsberichtsbeilage 9). Die Schuldnerin sei über die Konsequenzen aufgeklärt und es sei auf die Strafbestimmungen hinge- wiesen worden (Amtsberichtsbeilage 10-11). Die Inventarliste sei durch den Liquidator kontrolliert und bewertet sowie sämtliche Sachverhalte pro- tokolliert und alle aus der Sicht der Konkursverwaltung relevanten Mass- nahmen vorgenommen worden (Amtsbericht Rz. 7 f.; Amtsberichtsbei- lage 8 und 12). Anlässlich der Einvernahme habe die Schuldnerin zu Protokoll gegeben, dass sie den Widerruf anstrebe, da sie in der Region verankert sei und weiterarbeiten wolle (Amtsbericht Rz. 12; Amtsberichtsbeilage 10). Das Konkursamt habe nach der Einvernahme unverzüglich die Eröffnungspub- likation mit dem Hinweis auf einen möglichen Widerruf des Konkurses ver- anlasst und habe die Banken angeschrieben (Amtsbericht Rz. 13; Amtsbe- richtsbeilage 9). Im Verlauf der Eingabefrist seien diverse Forderungen an- gemeldet worden. Nach der Konkurspublikation sei am 4. November 2024 zum ersten Mal ein Forderungseingabeverzeichnis erstellt und an die Schuldnerin gesandt worden. Dies sei am 23. November 2024 erneuert worden, da zwei weitere Forderungen angemeldet worden seien und auch -7- Rückzüge hätten berücksichtigt werden müssen (Amtsbericht Rz. 14; Amtsberichtsbeilage 13 und 14). Umgehend nach dem Erhalt habe sich die Schuldnerin bezüglich der von ihr bestrittenen Forderungen gemeldet und, besonders betreffend derjeni- gen des Beschwerdeführers, darauf hingewiesen, dass diese von ihr be- stritten würden und dass eine Gegenforderung bestünde, weswegen ein Prozess sistiert sei (Amtsbericht Rz. 15). Der Schuldnerin sei dargelegt worden, dass sie für einen Widerruf den Gegenwert der bestrittenen For- derung beim Bezirksgericht zu deponieren habe und diese im Anschluss auf dem zivilrechtlichen Weg beurteilt werden müsse. Sollte der Widerruf nicht zustande kommen, hätte die Konkursverwaltung über die Rechtmäs- sigkeit der Forderung zu bestimmen (Amtsbericht Rz. 16). 3. 3.1. 3.1.1. Unter Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG wird die formelle Rechtsverweigerung verstanden, d.h. die ausdrückliche oder stillschwei- gende Weigerung des Amtes über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung auch nur formell zu entscheiden (BGE 97 III 28 E. 3a m.H.). Eine Rechtsverweigerung liegt nur dann vor, wenn eine Verfügung zu Un- recht unterbleibt. Dies ist der Fall, wenn alle Voraussetzungen für den Er- lass der Verfügung vorliegen und kein Rechtfertigungsgrund für das Untä- tigbleiben gegeben ist (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 136 zu Art. 17; vgl. BGE 107 III 3 E. 2). Eine Verfügung der zuständigen Vollstreckungsbehörde, worin mit einer materiellen Be- gründung kundgetan wird, es werde keine Anordnung getroffen, stellt keine Rechtsverweigerung, sondern allenfalls eine Rechtsverletzung dar (KREN KOSTKIEWICZ/VOCK, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 17 SchKG). Lehnt das Amt eine bestimmte beantragte Massnahme durch eine ausdrückliche, schriftlich erlassene und den Beteiligten (oder wenigstens dem Gesuchstel- ler) mitgeteilte Verfügung eindeutig ab, so bleibt der an der ablehnenden Massnahme interessierten Partei das Recht, wegen Rechtsverweigerung zu beliebiger Zeit Beschwerde zu führen, somit nur noch dann erhalten, wenn das Amt seine Weigerung überhaupt nicht begründet (WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025 [nachfolgend: KUKO SchKG], N. 32 zu Art. 17 SchKG). 3.1.2. Das Konkursamt hat nach Art. 221 SchKG als eine der ersten Massnahmen nach der Konkurseröffnung, d.h. sobald ihm das gerichtliche Konkurser- kenntnis mitgeteilt worden ist, ein Inventar aufzunehmen. Dazu ist das Kon- kursamt verpflichtet, d.h., es hat von Amtes wegen sofort nach der Mittei- lung des Konkurserkenntnisses mit der Durchführung des -8- Konkursverfahrens zu beginnen, indem es das Inventar erstellt (LUSTEN- BERGER/SCHENKER, in: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK SchKG], N. 1 zu Art. 221 SchKG). Geschäftslokale, Lager, Magazine, Werkstätte usw. sind nach Art. 223 Abs. 1 SchKG sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen. Bei Betrieben sieht das Konkursamt davon ab, wenn es den betreffenden Betrieb unter seiner Kontrolle verwalten kann und der Meinung ist, dass sich die Fortführung des Betriebes lohnen könnte (LUSTENBERGER/SCHEN- KER, BSK SchKG, N. 3 zu Art. 223 SchKG). Eine einstweilige Weiterfüh- rung eines Unternehmens nach Konkurseröffnung ist nach den konkurs- rechtlichen Bestimmungen somit nicht ausgeschlossen (HUNKELER, KUKO SchKG, N. 16a zu Vor Art. 293–336 SchKG). Freilich gilt zu beachten, dass, wenn sich die Konkursverwaltung für eine Weiterführung eines Be- triebs entscheidet, sie eine Vielzahl und erhebliche Risiken eingeht und der Kanton (und mittels Regress allenfalls auch der verfügende Konkursbe- amte) für den Schaden, der allenfalls durch eine Weiterführung eines Be- triebs nach der Konkurseröffnung durch die Konkursverwaltung entstehen kann, i.S.v. Art. 5 SchKG und § 12 Abs. 1 HG haftet (vgl. KRÜSI, KUKO SchKG, N. 18 zu Art. 223 SchKG). 3.2. Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine Rechtsverweige- rung vor, da es das Konkursamt unterlassen habe, Sicherungsmassnah- men nach Art. 223 SchKG zu ergreifen, namentlich ein Sicherungsinventar zu erstellen und den Betrieb der Konkursitin zu schliessen. Der Stellungnahme des Konkursamtes sowie den eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, dass das Konkursamt nach Konkurseröffnung über die Schuldnerin ein Inventar erstellen liess (Amtsberichtbeilage 12). Das Kon- kursamt hat sich sodann bewusst dazu entschieden, den Betrieb der Schuldnerin nicht zu schliessen, um dieser die Möglichkeit eines Widerrufs zu geben. Diesen Entscheid hat das Konkursamt dem anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer spätestens mit Schreiben vom 18. März 2025 (Be- schwerdebeilage 3) ausdrücklich sowie begründet mitgeteilt. Das Kon- kursamt hat folglich darüber verfügt, ob es den Betrieb schliessen bzw. Si- cherungsmassnahmen anordnen will oder nicht. Es liegt somit gerade keine Weigerung des Amtes vor, über die Vornahme oder Nichtvornahme einer Amtshandlung zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer mit den vom Amt getroffenen Entscheidungen (Weiterführung des Betriebs bzw. Verzicht auf Sicherungsmassnahmen) nicht einverstanden war, hätte es ihm einerseits offen gestanden, gegen das Schreiben vom 18. März 2025 Beschwerde innert der zehntägigen Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG zu erheben oder diesbezüglich zumindest eine anfechtbare Verfügung zu ver- langen und gegen diese anschliessend Beschwerde zu ergreifen. Eine Rechtsverweigerung seitens des Konkursamts liegt diesbezüglich jeden- falls nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. -9- 3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, es sei eine Rechts- verweigerung gegeben, da das Konkursamt es unterlassen habe, eine um- fassende Dokumentation vorzunehmen. Es seien nicht sämtliche in den Konkurs eingegebenen Forderungen sowie nicht alle offenen und noch nicht gestellten Rechnungen der Schuldnerin bekannt. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Kennt- nis über sämtliche gegen die Konkursitin gestellten Forderungen und deren offenen Rechnungen vermag dieser nicht vorzubringen und ist beim der- zeitigen Verfahrensstand auch nicht ersichtlich. So obliegt es nicht einem Gläubiger sondern dem Konkursamt darüber zu entscheiden, ob ein Be- trieb einer Konkursitin weitergeführt wird oder nicht (vgl. E. 3.1.2 oben). Eine angeblich fehlende Dokumentation kann sodann ohnehin nicht Ge- genstand einer Rechtsverweigerung sein, da es sich hierbei nicht um das Unterlassen einer Verfügung handelt. Eine fehlende Dokumentation müsste vielmehr im Rahmen einer Beschwerde wegen Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Dokumentationspflicht ist die Beschwerde somit ab- zuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG, a.a.O., N. 31 zu Art. 17 SchKG). 4.2. Soweit der Beschwerdeführer aus der seiner Ansicht nach späten Erstel- lung des Sicherungsinventars eine Rechtsverzögerung ableiten will, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Sicherungsinventar unbestrittenermassen am 3. Dezember 2024 und somit vor Einreichung der Beschwerde am 10. April 2025 erstellt wurde. Insofern mangelt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 oben). Allfällige Unstimmigkeiten im Inventar wie die Nichtaufnahme gewisser Vermögensgegenstände in die Inventar- liste sowie das Datum der Erstellung des Inventars sind nicht im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorzubringen, sondern wären gege- benenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Inventarliste innert Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG geltend zu machen gewesen. Auch betreffend der Nichtschliessung des Betriebs bzw. dem Nichtverhän- gen von Sicherungsmassnahmen liegt keine Rechtsverzögerung vor. Wie - 10 - vorstehend bereits ausgeführt, hat das Konkursamt verfügt, den Betrieb vorderhand nicht zu schliessen bzw. keine Sicherungsmassnahmen anzu- ordnen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Inwiefern das Konkursverfahren durch das Konkursamt ansonsten verzö- gert worden sein soll, ist nicht ersichtlich. So hat das Konkursamt bis zur Beschwerdeeinreichung regelmässig Handlungen vorgenommen (vgl. Amtsberichtsbeilagen 7, 8, 11, 12, 13, 14, 15). Auch der Verweis des Be- schwerdeführers auf Art. 270 SchKG vermag keine Rechtsverzögerung zu begründen. Der Konkurs sollte zwar nach Art. 270 SchKG innert einem Jahr nach der Eröffnung durchgeführt sein, wobei diese Frist nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde (mehrfach) verlängert werden kann. Diese vom Ge- setz festgelegte Frist hat indessen keinen direkten Sanktionscharakter. Selbst wenn die Frist überschritten wird und die Aufsichtsbehörde die Frist nicht verlängert, kann ein Gläubiger oder Schuldner keine direkten Konse- quenzen daraus ziehen (STAEHELIN/STOJILJKOVIC, BSK SchKG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 270 SchKG; BlSchK, 2011, S. 242 f.). Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde dem Konkursamt gestützt auf dessen Gesuch vom 23. September 2025 die Verlängerung der Frist gemäss Art. 270 SchKG um ein Jahr verlängert. In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung ist die Beschwerde zusammenfassend somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Konkursitin befriedige ein- zelne Gläubiger, bleibt gänzlich unbelegt. Es handelt sich folglich um eine reine Behauptung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand zu einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung des Konkursamts führen könnte. Soweit der Be- schwerdeführer hinsichtlich dieser von ihm behaupteten Zahlungen der Konkursitin Beanstandungen vorbringt, fehlt es an einer anfechtbaren Ver- fügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG. 6. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es seien geeignete Massnahmen zu erlassen, um weitere Verfehlungen des Konkursamts bzw. des zustän- digen Konkursbeamten zu verhindern. Da keine Verfehlungen des Konkursamtes festgestellt werden konnten (vgl. Ziff. 3 und 4 oben), besteht keine Veranlassung, ein Disziplinarverfahren i.S.v. Art. 14 SchKG einzuleiten. 7. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind un- geachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine - 11 - Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin