gende Beschwerdeverfahren als trölerisch und rechtsmissbräuchlich und damit als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bezeichnen. Auf sein trölerisches Verhalten wurde der Beschwerdeführer bereits im Entscheid im Verfahren KBE.2024.36 hingewiesen, als ihm ebenfalls eine Busse auferlegt wurde. Gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG ist dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren ebenfalls eine Busse aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist. - 19 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.