In den jeweiligen (Beschwerde-)Verfahren macht er jeweils diverse Eingabeergänzungen, die sich teils über hunderte Seiten erstrecken (inkl. Beilagen) und entweder gänzlich an der Sache vorbeigehen oder durch ausufernde Wiederholungen geprägt sind. Alleine im vorinstanzlichen Verfahren stellte er mit seiner ersten Eingabe 44 Rechtsbegehren, mit seiner zweiten Eingabe 16 Rechtsbegehren, mit seiner dritten Eingabe 14 Rechtsbegehren und mit seiner vierten Eingabe 9 Rechtsbegehren. Gleich verhält es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer einzig darum, die Zwangsverwertung gegen ihn in die Länge zu ziehen. Unter diesen Umständen ist das vorlie-