Aus den Erwägungen hievor ergibt sich, dass der vorliegenden Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war. Der Beschwerdeführer initiierte bis anhin unzählige Beschwerdeverfahren, ergreift dagegen verschiedentlich von vornherein aussichtslose Rechtsmittel (vgl. auch Entscheid KBE.2025.14 vom 6. Juni 2025 E. 8) und stellt Ausstandsgesuche, obschon er dieselben Ausstandsgründe bereits in früheren Verfahren erfolglos geltend gemacht hatte (vgl. KBE.2024.36 vom 19. Dezember 2024 E. 3.2).