Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, wenn er mit seinen Eingaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bereits rechtskräftig erledigte Entscheide (zumindest implizit) wieder aufzurollen versucht (erneute Geltendmachung von sinngemässen Ausstandsgründen gegen den Gerichtspräsidenten Ackle trotz abgewiesener Ausstandsgesuche; erneutes Anzweifeln der Rechtmässigkeit der Grundstücksteigerung und des Zuschlags trotz Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 14. März 2024 etc.). Bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheide können im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht abermals zum Prozessgegenstand gemacht werden.