5. Nachdem die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eintrat, erübrigen sich auch die übrigen Vorbringen/Anträge des Beschwerdeführers. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist weder superprovisorisch der Zuschlag rückgängig zu machen noch eine neue Versteigerung anzuordnen. Es ist weiter auch nicht über etwaige Schadenersatzforderungen zu entscheiden und es sind keine Zeugen anzuhören.