Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer hierbei ohnehin keiner Rechte verlustig ging, machte er schliesslich – wenn auch nicht wörtlich, dann doch zumindest inhaltlich – dieselben Begehren im durch seine Beschwerde vom 19. April 2024 eröffneten Verfahren BE.2024.1 geltend. In diesem Verfahren trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ein und handelte diese entsprechend ab. Nachdem ihm die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid auch keine Kosten auferlegte, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheid zukommen würde.