schwerdeverfahren u. a. mit der Zahlung des Kaufpreises als Ganzes sowie der Grundbuchanmeldung befasste und damit auch darüber entschied, ob die Zahlung des Kaufpreises durch die Ersteigerer verspätet erfolgte, was es verneinte (vgl. Entscheid BE.2024.1 vom 28. April 2025). Mit der Verneinung eines Zahlungsverzugs behandelte bzw. verneinte die Vorinstanz zumindest implizit auch allfällige Verzugszinsen. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass derselbe Streitgegenstand zwischen denselben Parteien zweimal rechtshängig gemacht wurde (Verfahren - 17 -