Dass die mit Beschwerde vom 21. Juli 2024 geltend gemachten Rechtsbegehren identisch sind bzw. in direktem Zusammenhang stehen mit jenen Rechtsbegehren, die der Beschwerdeführer bereits mit Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. April 2024 geltend machte, stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede. Insofern er geltend macht, der Unterschied zwischen seinen Eingaben vom 19. April 2024 und vom 21. Juli 2024 liege darin, dass er zum Zeitpunkt der ersten Eingabe noch nicht gewusst habe, dass das Betreibungsamt den Ersteigerern "die Zinsen" erlassen würde, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz im ersten Be-