Folgerichtig hielt sie im Entscheiddispositiv fest, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde. Es bestehen daher weder Unklarheiten über den Verfahrensgegenstand noch sind prozessuale Fehler ersichtlich. Dass die mit Beschwerde vom 21. Juli 2024 geltend gemachten Rechtsbegehren identisch sind bzw. in direktem Zusammenhang stehen mit jenen Rechtsbegehren, die der Beschwerdeführer bereits mit Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. April 2024 geltend machte, stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede.