4.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde und damit einhergehend auf seine darin gestellten Anträge infolge Vorliegens eines Prozesshindernisses nicht eintrat (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.5) und diese damit in der Sache selbst nicht behandelte. Einzig seinen (prozessualen) Antrag um Verfahrensvereinigung (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.5) sowie sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bzw. eines Rechtsvertreters (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.6) wies sie ab. Folgerichtig hielt sie im Entscheiddispositiv fest, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde.