sich im Rahmen des Ausstandsverfahrens vielmehr heraus, dass die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers trölerisch und rechtsmissbräuchlich waren und deshalb als mutwillig gewertet wurden (vgl. Entscheid KBE.2024.36 vom 19. Dezember 2024 E. 3.2). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die jeweiligen Beschwerdeverfahren (insbesondere BE.2024.1 und BE.2024.3) nicht vereinigte. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz schaffe mit dem angefochtenen Entscheid "Konfusion", da nicht klar sei, welche Gegenstände sie abweise. Wenn das Verfahren gegenstandslos sei, könne gar nicht darauf eingetreten werden.