Der Beschwerdeführer begnügt sich diesbezüglich denn auch einzig mit haltlosen Behauptungen. Entgegen dem Beschwerdeführer diente das vorinstanzliche Vorgehen nicht der Umgehung von Ausstandsgründen, wurden die in der Beschwerde enthaltenen Ausstandsgesuche schliesslich vorschriftsgemäss zur weiteren Behandlung an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleitet und der Entscheid bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsgesuchs ausgesetzt. Demgegenüber stellte - 16 -