3.3. Wie bereits in E. 1.2 hievor dargetan, besteht kein Anspruch auf eine Vereinigung der Verfahren (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5D_21/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3, 4A 712/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat mithin keinen Anspruch auf Vereinigung der verschiedenen von ihm initiierten Beschwerdeverfahren, zumal eine Vereinigung vorliegend mit der Vorinstanz auch nicht sachgerecht erscheinen würde. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Vorinstanz ist zudem nicht ansatzweise auszumachen. Der Beschwerdeführer begnügt sich diesbezüglich denn auch einzig mit haltlosen Behauptungen.