Die Vorinstanz durfte daher die Eingabe vom 21. Juli 2024 ohne Weiteres als eigenständige Beschwerde entgegennehmen. Wenn auch der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist, musste ihm aufgrund seiner unzähligen von ihm initiierten Verfahren bewusst gewesen sein, dass die Vorinstanz als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ein Verfahren eröffnet, wenn er ihr eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe mit eigenständigen Rechtsbegehren und Beilagen zukommen lässt.