3.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2024 an die Vorinstanz trug die Überschrift "Beschwerde", enthielt 44 durchnummerierte Rechtsbegehren, erstreckte sich über 54 Seiten, beinhaltete 99 Beilagen und enthielt keinen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer zuvor eingereichte Beschwerde bei der Vorinstanz vom 19. April 2024. Die Eingabe vom 21. Juli 2024 wurde insbesondere nicht als Beschwerdeergänzung, Stellungnahme, Replik oder dergleichen bezeichnet. Die Vorinstanz durfte daher die Eingabe vom 21. Juli 2024 ohne Weiteres als eigenständige Beschwerde entgegennehmen.