3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz hätte die einzelnen Beschwerdeverfahren (insbesondere BE.2024.1 und BE.2024.3) vereinigen müssen. Es sei zu verhindern, dass die Vorinstanz mit diesen Verfahren "unzulässige Manöver ziehe", um das Recht zu unterdrücken. Er sei nie seine Absicht gewesen, dass mehrere Verfahren eröffnet würden.