Der Beschwerdeführer mache selbst geltend, dass es sich im vorliegenden Verfahren um dieselbe Sache wie im Verfahren BE.2024.1 handle. Dem sei insofern beizupflichten, als dass die von ihm gestellten Begehren in der Beschwerde mit den Begehren übereinstimmen bzw. im Zusammenhang stehen würden, welche er mit Eingabe vom 19. April 2024 (eingereicht am 21. April 2024) geltend gemacht habe. Folglich seien diese bereits in jenem Verfahren rechtshängig gemacht worden. Damit liege ein Prozesshindernis vor, weshalb im vorliegenden Verfahren auf die Anträge gemäss Beschwerde nicht einzutreten sei.