2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, obwohl der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt habe, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (BE.2024.1), eingeleitet durch seine Beschwerde vom 19. April 2024, zur Behandlung des Ausstandsgesuchs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau hängig gewesen sei, habe er erneut bei ihr als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde eingereicht.