Bestimmungen; 2. Teil Besondere Bestimmungen) erscheint es jedoch sachgerecht, die Bestimmungen zur Prozessleitung (Art. 124 ff. ZPO) analog anzuwenden. Diesen zufolge kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere selbstständig eingereichte Klagen (bzw. vorliegend Beschwerden) vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Auf eine Zusammenlegung der Verfahren besteht kein Anspruch (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5D_21/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3, 4A 712/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2.1).