Soweit das SchKG keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind für das Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss Art. 248 ff. ZPO und für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 22 Abs. 2 EG SchKG).