1. Es sei der Zuschlag vom 21. April 2023 rückgängig zu machen, und sofort eine neue Versteigerung anzuordnen (Art. 143 Abs. 1 SchKG). WEITERE RECHTSBEGEHREN 2. Die früheren Ersteigerer seien für den Ausfall und für alle weiteren Schaden haftbar zu machen (Art. 143 Abs. 2 SchKG). 3. Der Zinsverlust sei hierbei zu fünf vom Hundert zu berechnen (Art. 143 Abs. 2 SchKG). 4. Der Entscheid vom 24. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 5. Die Verfahren BE.2024.1 und BE.2024.3 seien zusammenzulegen. 6. Die Rechtsbegehen dieser Verfahren seien gutzuheissen.