2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer hat seine Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 4. April 2025 (elektronische Eingabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen ihm am 26. März 2025 zugestellten Entscheid Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 12 - des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und stellte folgende Anträge: " SUPERPROVISORISCHE RECHTSBEGEHREN