2.7. Mit Entscheid KBE.2024.36 vom 19. Dezember 2024 wies die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 500.00. 2.8. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (elektronische Eingabe) stellte der Beschwerdeführer erneut diverse superprovisorische Anträge. 2.9. Mit Entscheid vom 24. März 2025 erkannte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz): " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.