4. Es sei zu erkennen, dass der Gerichtsprädient in der vorliegenden Angelegenheit unheilbar präjudiziert ist. -9- 5. Es sei die vorliegende Angelegenheit einer unabhängigen und unvoreingenommenen Richterperson anzuvertrauen. 6. Es sei zu erkennen, dass die Eröffnung der Verfahren BE.2024.2 und BE.2024.3 missbräuchlich ist. 7. Es sei zu erkennen, dass der Gerichtspräsident, im Wissen um den angeschlagenen und labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, diesen unlautererweise unter unzulässigem Druck stellt.