41. Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, umfassend offenzulegen, welche Kommunikationen und welche Absprachen mit dem Gericht (insbesondere mit dem Gerichtspräsidenten), und mit den Ersteigerern (insbesondere mit deren Rechtsvertreter), und mit dem Grundbuchamt, im Zusammenhang mit der Grundbuchanmeldung vom 29. April 2024 (vor und danach) geführt und getroffen wurden, und es seien alle Belege und Unterlagen dazu zu edieren.