38. Es sei zu erkennen, dass die durch die Ersteigerer verübten Plünderungen und Verschandelungen des landwirtschaftlichen Gewerbes, und dass alle Übergriffe der Ersteigerer, durch welche sie den Betrieb gestört, erschwert, behindert, und versucht haben, zum Eingang zu zwingen, rechts- und vorschriftswidrig waren, und dass die Ersteigerer für die daraus entstandenen Schäden und Verluste schadenersatzpflichtig sind. 39. Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, von den Ersteigerern den Schadenersatz für die rechts- und vorschriftswidrigen Handlungen der Ersteigerer zu verlangen, beziehungsweise, die Ersteigerer seien zu verpflichten, den Schadenersatz zu leisten.