Ersteigerern geerntet werden können", weil das Betreibungsamt selbst mit den Steigerungsbedingungen (Ziff. 17) ausgeschlossen hatte, dass die Ersteigerer den Antritt vor der Grundbuchanmeldung erhalten könnten. 37. Es sei zu erkennen, dass die durch die Ersteigerer verübten "Bewirtschaftungshandlungen" und "Früchteernten" rechts- und vorschriftswidrig waren, und dass die Ersteigerer für die daraus entstandenen Schäden und Verluste schadenersatzpflichtig sind.