35. Es sei zu erkennen, dass kein Rechtsgrund existiert, welcher den Ersteigerern erlaubt hätte, Bewirtschaftungshandlungen vorzunehmen oder Früchte zu ernten, sondern im Gegenteil, dass die bestehenden und anzuwendenden Rechtsbestimmungen den Ersteigerern untersagten, Bewirtschaftungshandlungen vorzunehmen oder Früchte zu ernten. 36. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt objektiv keinesfalls "davon ausgehen" konnte, dass "die Bewirtschaftungshandlungen, für welche kein Grundbucheintrag notwendig ist, von den Ersteigerern vorgenommen werden und insbesondere die stehenden und hängenden Früchte von den -7-