33. Es sei zu erkennen, dass die Behauptung des Betreibungsamts, dass "die Bewirtschaftungshandlungen ... von den Ersteigerern vorgenommen werden ... können", jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, und dass diese Behauptung im tatsächlichen Kontext wahrheits- und tatsachenwidrig ist. 34. Es sei zu erkennen, dass ein blosses "davon ausgehen" des Grundbuchamts, dass die Ersteigerer "Bewirtschaftungshandlungen vornehmen und Früchte ernten" können, keine rechtswirksame Verfügung des Betreibungsamts ausdrückt oder bildet.