32. Es sei zu erkennen, dass die Behauptung des Betreibungsamts in der "Berichtigung" vom 8. Mai 2024 über seine angebliche Kommunikation an der Versteigerung, wonach "wie an der Versteigerung mündlich kommuniziert, ging das Betreibungsamt davon aus, dass die Bewirtschaftungshandlungen, für welche kein Grundbucheintrag notwendig ist, von den Ersteigerern vorgenommen werden und insbesondere die stehenden und hängenden Früchte von den Ersteigerern geerntet werden können", unbelegt und daher unbeachtlich ist.