29. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt seit der Eröffnung des Verwertungsverfahrens mit dem Beschwerdeführer einen Bewirtschaftungsvertrag konkludent und rechtsgültig abgeschlossen hat. 30. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt nach der Versteigerung mit dem Beschwerdeführer den bestehenden Bewirtschaftungsvertrag erneuert, beziehungsweise, fortgesetzt hat. 31. Es sei zu erkennen, dass der Bewirtschaftungsvertrag des Betreibungsamts mit dem Beschwerdeführer bis zur rechtsgültigen Grundbuchanmeldung und dem Ablauf der Zwangsverwaltung weiterbesteht.