26. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt zu keinem Zeitpunkt je die Bewirtschaftung übernommen hat. 27. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt zu keinem Zeitpunkt je eine Bewirtschaftungshandlung vorgenommen hat. -6- 28. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt in der "Berichtigung" vom 8. Mai 2024 wahrheits- und tatsachenwidrig behauptet hat, dass das Betreibungsamt mit dem Beschwerdeführer keinen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hätte ("das Betreibungsamt hat jedoch weder mit dem Schuldner noch mit den Ersteigerern einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen").