23. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt in der "Berichtigung" vom 8. Mai 2024 wahrheits- und tatsachenwidrig behauptet hat, "dass die Bewirtschaftung nicht an den Schuldner übertragen wurde". 24. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt in der "Berichtigung" vom 8. Mai 2024 wahrheits- und tatsachenwidrig behauptet hat, dass die Bewirtschaftung "ab dem Zeitpunkt des Zuschlags bis zur Grundbuchanmeldung beim Betreibungsamt" gelegen hätte. 25. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt sich niemals als Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes angemeldet hat.