20. Die Grundbuchanmeldung vom 29. April 2024 sei für ungültig und nichtig zu erklären, und rückgängig zu machen, beziehungsweise, zu annullieren. 21. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, den Grundbucheintrag rückgängig zu machen, beziehungsweise, zu annullieren. Gegenstand 5: Falsche Berichterstattung an das Gericht 22. Es sei zu erkennen, dass die Aussage des Betreibungsamts im Amtsbericht vom 3. Mai 2024, wonach "die Bewirtschaftung des D._____ wurde dem Schuldner gestützt auf Art. 16 Abs. 3 VZG auch über die Steigerung hinaus überlassen" der Wahrheit und den Tatsachen entspricht.